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§ 1221 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1221 wird in 2 Vorschriften zitiert
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
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Zitierungen von § 1221 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1221 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung
... (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 ...
§ 1295 BGB Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
... nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende ...
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