(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2)
1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
§§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt.
2Die Anwendung der Vorschriften des
§ 1208 und des
§ 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
V. v. 21.12.1940 RGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864