1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung.
2Die Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 und der
§§ 1124,
1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.