1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des
§ 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach
§ 1221 verkaufen zu lassen.
2§ 1259 findet entsprechende Anwendung.