§ 1304 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1304 Geschäftsunfähigkeit


§ 1304 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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Zitierungen von § 1304 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1304 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1314 BGB Aufhebungsgründe (vom 22.07.2017)
... der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304 , 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, ...
§ 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung (vom 22.07.2017)
... Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint; 2. bei Verstoß gegen § 1304 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass ...
§ 1316 BGB Antragsberechtigung (vom 22.07.2017)
... Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304 , 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die ... Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
...  1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304 , 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die ... (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 KEheBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304 , 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist." 5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt ...


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