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§ 1412 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1412 Wirkungen gegenüber Dritten



Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen

1.
gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder

2.
gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.





 

Frühere Fassungen von § 1412 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
vom 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1412 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1412 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (vom 01.09.2009)
... gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412 . (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt ...
§ 1418 BGB Vorbehaltsgut
... zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412  ...
§ 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
... gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412  ...
§ 1449 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung (vom 01.09.2009)
... gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412  ...
§ 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft
... gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412  ...
§ 1470 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung (vom 01.09.2009)
... gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412  ...
§ 1519 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag (vom 01.05.2013)
... Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... zum Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintragungen im ...

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 7 LPartG Lebenspartnerschaftsvertrag (vom 01.01.2023)
... durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 8 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431
Artikel 2 WaZuGemAbkG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht ...

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 GüRegAbG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen. 2. § 1412 wird wie folgt gefasst: „§ 1412 Wirkungen gegenüber Dritten  ... 6 Untertitel 3 gestrichen. 2. § 1412 wird wie folgt gefasst: „ § 1412 Wirkungen gegenüber Dritten Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ...
Artikel 2 GüRegAbG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... zum Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintragungen im ...

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 17 LPartRBerG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... hier ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde Güterstand steht einem ...