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§ 1455 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten



Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,

2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,

3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,

4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,

5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,

6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,

7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,

8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,

9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,

10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.



 

Zitierungen von § 1455 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1455 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 7 LPartG Lebenspartnerschaftsvertrag (vom 01.01.2023)
... durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 8 Abs. ...