§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§
1447,
1448 oder des §
1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
Frühere Fassungen von § 1479 BGB
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interne Verweise§ 1498 BGB Durchführung der Auseinandersetzung ... Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479 , 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut ...
Zitat in folgenden NormenLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung". e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst: „§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher ... e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst: „§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung". f) Die Angabe zu ... durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung" ersetzt. 16. § 1479 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
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