§ 1513 Entziehung des Anteils
(1)
1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen.
2Die Vorschrift des
§ 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
Frühere Fassungen von § 1513 BGB
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interne Verweise§ 1516 BGB Zustimmung des anderen Ehegatten (vom 22.07.2017) ... Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten ... ist unwiderruflich. (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament ...
§ 1518 BGB Zwingendes Recht ... die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige ...
Zitat in folgenden NormenLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
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