§ 1569 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


§ 1569 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 1569 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1569 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1569 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
... genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei ...
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
... den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 324 ZPO Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
... bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: „§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung". ... a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: „§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung". b) Nach der Angabe zu § 1578a wird ... oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit" ersetzt. 3. § 1569 wird wie folgt gefasst: „§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung  ... ersetzt. 3. § 1569 wird wie folgt gefasst: „§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst ...


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