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§ 1610a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen


§ 1610a wird in 3 Vorschriften zitiert

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.



 

Zitierungen von § 1610a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1610a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben (vom 01.01.2008)
... verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a . Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, ...
§ 1578a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
... Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 115 ZPO Einsatz von Einkommen und Vermögen (vom 01.01.2021)
... weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt ...