(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
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G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen." 15. § 1639 wird wie folgt gefasst: „§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder ... verwalten sollen." 15. § 1639 wird wie folgt gefasst: „ § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden (1) Was das Kind von Todes wegen, durch ...