§ 1678 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil


§ 1678 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.

(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern G. v. 16. April 2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 m.W.v. 19. Mai 2013

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Frühere Fassungen von § 1678 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.05.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
vom 16.04.2013 BGBl. I S. 795

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1678 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1678 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1682 BGB Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
... mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678 , 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten ...
§ 1696 BGB Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche (vom 10.06.2021)
... § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2 , § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Eine ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 234 EGBGB Viertes Buch. Familienrecht (vom 01.01.2023)
... Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Abs. 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine ...

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 7 KJHG Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), g) Ruhen der elterlichen Sorge ( § 1678 Abs. 2 ), h) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680), i) elterliche Sorge ... Getrenntleben der Eltern (§§ 1671 und 1672), 3. Ruhen der elterlichen Sorge ( § 1678 Abs. 2 ). (2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 14 RPflG Kindschafts- und Adoptionssachen (vom 01.01.2023)
...  3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1626a, 1671, 1678 Abs. 2 , § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... geregelt werden muss." 5. § 1672 wird aufgehoben. 6. § 1678 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. ... § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt." ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 49a FGG (vom 01.04.2008)
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche), 10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), 11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § ...


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