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§ 1750 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1750 Einwilligungserklärung



(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) 1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.



 
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Frühere Fassungen von § 1750 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1750 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1750 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1746 BGB Einwilligung des Kindes (vom 31.03.2020)
... nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das ...
§ 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes (vom 01.05.2014)
... der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; 3. ...
§ 1760 BGB Aufhebung wegen fehlender Erklärungen (vom 01.09.2009)
... aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung ... hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... Satz 1 und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort ...

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; 3. ...