§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
interne Verweise§ 2180 BGB Annahme und Ausschlagung ... (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950 , des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende ...
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