(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
§ 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften ... eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065 , 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende ...