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§ 2102 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe


§ 2102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.



 

Zitierungen von § 2102 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2102 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer
... finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102 , des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende ...