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§ 2119 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2119 Anlegung von Geld



Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.



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Frühere Fassungen von § 2119 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2119 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2119 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 240a BGB Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
...  2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 . (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der ...
§ 2136 BGB Befreiung des Vorerben
... Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119 , 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
§ 3 SiV Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie folgt anzulegen: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 . (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der ... 22. § 1981 Absatz 3 wird aufgehoben. 23. In § 2119 werden die Wörter „nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden ...