§ 2232 Öffentliches Testament
1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
interne Verweise§ 2276 BGB Form ... beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232 , 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für ...
Zitat in folgenden NormenKonsulargesetz
G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
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