§ 2297 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2297 Rücktritt durch Testament


§ 2297 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3142 m.W.v. 1. Januar 2010

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Frühere Fassungen von § 2297 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
vom 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2297 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2297 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2289 BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
... ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297 . (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
Artikel 1 ErbVerjRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall." 16. In § 2297 Satz 2 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „und 3" ersetzt.  ...


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