§ 2337 Verzeihung
1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2337_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht