§ 2346 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit


§ 2346 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

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Zitierungen von § 2346 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2346 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (vom 01.01.2023)
... Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346 , 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § ...
§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung (vom 01.01.2023)
... Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ...
§ 2348 BGB Form (vom 01.01.2023)
... Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 7 ErbStG Schenkungen unter Lebenden (vom 28.03.2024)
... Gesetzbuchs) erfährt; 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht ( §§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; 6. (aufgehoben)  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346 , 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.  ... 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ... Vertreter geschlossen werden. § 2348 Form Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung." 29. In § 2351 wird die Angabe ...


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