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§ 2348 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
§ 2348 Form
§ 2348 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
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Zitierungen von § 2348 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2348 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
... einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, ...
§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen (vom 01.01.2010)
... die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden ...
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