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Änderung § 554 BGB vom 01.12.2020

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§ 554 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 554 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 554 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. 2 Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(heute geltende Fassung) 
 

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