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Änderung § 1598 BGB vom 01.01.2009

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§ 1598 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1598 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
(Textabschnitt unverändert)

§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf


(Text alte Fassung)

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2 Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.