Änderung § 474 BGB vom 01.01.2022

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§ 474 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 474 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 474 Verbrauchsgüterkauf


(Text alte Fassung)

(1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2 Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2 Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(heute geltende Fassung) 



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