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Änderung § 558c BGB vom 01.07.2022

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§ 558c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 558c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3515
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 558c Mietspiegel


(Text neue Fassung)

§ 558c Mietspiegel; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.



(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2 Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.



(4) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2 Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. 3 Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.



(heute geltende Fassung) 

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