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Änderung § 1479 BGB vom 01.09.2009

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§ 1479 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1479 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil


(Text neue Fassung)

§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung


vorherige Änderung

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.



Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.