Änderung § 1631b BGB vom 01.09.2009

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§ 1631b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1631b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung


(Text neue Fassung)

§ 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen


vorherige Änderung

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.



(1) 1 Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 3 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) 1 Die
Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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