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Änderung § 1791b BGB vom 01.09.2009

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§ 1791b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1791b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts


(Text neue Fassung)

§ 1791b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.