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Änderung § 1823 BGB vom 01.09.2009

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§ 1823 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1823 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels


(Text neue Fassung)

§ 1823 Vertretungsmacht des Betreuers


vorherige Änderung

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.



In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


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