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Änderung § 1847 BGB vom 01.09.2009

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§ 1847 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1847 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1847 Anhörung von Angehörigen


(Text neue Fassung)

§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte


vorherige Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)




Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.


 
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