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Änderung § 1890 BGB vom 01.09.2009

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§ 1890 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1890 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung


(Text neue Fassung)

§ 1890 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.