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Änderung § 1898 BGB vom 01.09.2009

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§ 1898 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1898 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1898 Übernahmepflicht


(Text neue Fassung)

§ 1898 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.



 

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