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Änderung § 2369 BGB vom 01.09.2009

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§ 2369 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2369 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein


(Text neue Fassung)

§ 2369 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.