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Änderung § 1385 BGB vom 01.09.2009

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§ 1385 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1385 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben


(Text neue Fassung)

§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


vorherige Änderung

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.



Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,

2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,

3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder

4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung
des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.