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Änderung § 1904 BGB vom 01.09.2009

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§ 1904 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1904 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 1904 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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