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Änderung § 1800 BGB vom 06.07.2011

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§ 1800 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2011 geltenden Fassung
§ 1800 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1800 Umfang der Personensorge


(Text neue Fassung)

§ 1800 Erteilung der Genehmigung


vorherige Änderung

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.



(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

(2) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die
§§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.