Änderung § 312e BGB vom 04.08.2011

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§ 312e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 312e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 312e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten


vorherige Änderung

 


Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.




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