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Änderung § 1672 BGB vom 19.05.2013

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§ 1672 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2013 geltenden Fassung
§ 1672 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter


(Text neue Fassung)

§ 1672 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. *)

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.


---
*) Anm. d. Red.: Absatz 1 ist gemäß Entscheidung des BVerfG, B. v. 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173), mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zur Neuregelung nur mit der in Nummer 3 der Bekanntmachung bestimmten Maßgabe anwendbar.



 
(heute geltende Fassung) 

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