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Änderung § 361 BGB vom 13.06.2014

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§ 361 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 361 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 361 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast


vorherige Änderung

 


(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

(2) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(heute geltende Fassung)