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Änderung § 2369 BGB vom 17.08.2015

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§ 2369 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2369 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein


(Text neue Fassung)

§ 2369 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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