§ 1387 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 1387 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung | |
(Text alte Fassung) In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind. | (Text neue Fassung) In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind. |