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Änderung § 509 BGB vom 21.03.2016

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§ 509 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 509 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 509 Prüfung der Kreditwürdigkeit


(Text neue Fassung)

§ 509 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.



 
(heute geltende Fassung)