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Änderung § 512 BGB vom 21.03.2016

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§ 511 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 512 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 511 Abweichende Vereinbarungen


(Text neue Fassung)

§ 512 Abweichende Vereinbarungen


vorherige Änderung

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(heute geltende Fassung)