Änderung § 513 BGB vom 21.03.2016

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§ 512 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 513 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 512 Anwendung auf Existenzgründer


(Text neue Fassung)

§ 513 Anwendung auf Existenzgründer


vorherige Änderung

Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro.



Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.

(heute geltende Fassung) 



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