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Änderung § 514 BGB vom 21.03.2016

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§§ 513 bis 515 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 514 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 513 bis 515 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 514 Unentgeltliche Darlehensverträge


vorherige Änderung

 


(1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2 Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.

(2) 1 Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2 Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. 3 Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. 4 Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.

(heute geltende Fassung)