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Änderung § 1411 BGB vom 22.07.2017

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§ 1411 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1411 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger


(Text neue Fassung)

§ 1411 Eheverträge Betreuter


vorherige Änderung

(1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. 2 Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 3 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen.

(2) 1 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.



(1) 1 Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2 Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. 3 Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.

(2) 1 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2 Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.

(heute geltende Fassung) 

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