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Änderung § 1778 BGB vom 22.07.2017

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§ 1778 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1778 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds


(Text neue Fassung)

§ 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht


vorherige Änderung

(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1. wenn er nach
den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

2. wenn er an
der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,

3. wenn er
die Übernahme verzögert,

4. wenn seine Bestellung
das Wohl des Mündels gefährden würde,

5. wenn
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist
der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf
der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.




(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.

(2) Bei
der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,

2.
der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und

3. die Lebensumstände des Mündels.


(heute geltende Fassung) 

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