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Änderung § 357e BGB vom 01.01.2018

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§ 357d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 357e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
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§ 357d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 357e Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen


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1 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3 Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.